Der vollständige Leitfaden zu den Ausnahmen in der EU261 und wie Fluggesellschaften sie nutzen, um sich vor Ausgleichszahlungen zu drücken.
Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung auf Umstände außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft zurückzuführen ist. Beispiele sind Extremwetter, Naturkatastrophen, Fluglotsenstreiks und Sicherheitsprobleme.
Nein, technische Defekte gelten selten als außergewöhnliche Umstände, da sie zur normalen Wartungspflicht der Fluggesellschaft gehören.